EU-GARAN ab 27. September 2026: QR-Code und Onlineshop korrekt umsetzen

Ab 27. September 2026 gelten EU-Vorgaben für Gewährleistungshinweis und GARAN-Label. So bleiben QR-Code, Online-Darstellung und Produktzuordnung korrekt.

von QR3 Redaktion

EU-GARAN ab 27. September 2026: QR-Code und Onlineshop korrekt umsetzen

Ab dem 27. September 2026 müssen Händler Verbraucher in stationären Geschäften und im Onlinehandel mit einem harmonisierten EU-Hinweis über die gesetzliche Gewährleistung informieren. Daneben gibt es das neue EU-GARAN-Label für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien von Herstellern. Beide Gestaltungselemente enthalten einen offiziellen QR-Code. Sie erfüllen jedoch unterschiedliche Aufgaben und dürfen nicht wie frei gestaltbare Kampagnen- oder Produktlabels behandelt werden.

Für E-Commerce-Teams ist das vor allem eine Zuordnungsaufgabe: Der Gewährleistungshinweis gehört auf Shop-Ebene, das GARAN-Label zu einem konkreten Produktmodell. Der QR-Code führt jeweils zu einem von der EU vorgegebenen Informationsziel. Produktbezogene Garantiebedingungen, Serviceprozesse und eigene Landingpages bleiben davon getrennt.

Zwei Elemente mit unterschiedlichen Voraussetzungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 wurde am 25. September 2025 erlassen, am 2. Oktober 2025 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt ab dem 27. September 2026. Sie legt Gestaltung und Inhalt des harmonisierten Gewährleistungshinweises sowie des GARAN-Labels fest.

Der Gewährleistungshinweis ist ein allgemeiner Hinweis am Verkaufsort. Händler müssen ihn gut sichtbar bereitstellen, weil er an die wesentlichen Elemente der gesetzlichen Gewährleistung erinnert. Die Verordnung nennt dabei eine Mindestdauer von zwei Jahren und weist darauf hin, dass nationales Recht eine längere Dauer vorsehen kann. Der Hinweis ist keinem einzelnen Produkt vorbehalten.

Das GARAN-Label ist dagegen produktbezogen und an enge Voraussetzungen geknüpft. Es kommt nur infrage, wenn ein Hersteller für ein bestimmtes Gut ohne Mehrpreis eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet, die das gesamte Produkt abdeckt, und den Händler darüber informiert. Erst dann muss der Händler das Label so anzeigen, dass Verbraucher das begünstigte Produkt eindeutig erkennen können. Eine Garantie nur für einzelne Bauteile, eine kostenpflichtige Zusatzgarantie oder eine Laufzeit von genau zwei Jahren erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Diese Trennung sollte sich im Datenmodell des Shops wiederfinden. Der Gewährleistungshinweis ist eine shopweite, sprachabhängige Ressource. Das GARAN-Label braucht dagegen eine belastbare Beziehung zu Hersteller, Modellkennung und Garantiedauer. Wird das Label nur als allgemeines Banner in das Content-Management-System geladen, entsteht schnell der falsche Eindruck, es gelte für ein ganzes Sortiment.

Beide EU-Elemente enthalten einen QR-Code, doch sein Ziel ist bereits festgelegt. Im Gewährleistungshinweis führt er zur passenden Sprachfassung auf dem Your-Europe-Portal und von dort zu weiterführenden, auch länderspezifischen Informationen über die gesetzliche Gewährleistung. Im GARAN-Label führt er zur festen Your-Europe-Seite über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie.

Der GARAN-QR-Code ist damit weder eine Seriennummer noch ein Produktpass und auch kein Ersatz für die konkreten Garantiebedingungen. Er erklärt die Bedeutung des EU-Labels allgemein. Ein Hersteller darf ihn nicht durch einen eigenen dynamischen QR-Code, einen Weiterleitungsdienst oder eine produktspezifische Service-URL ersetzen, selbst wenn die eigene Zielseite inhaltlich ähnlich erscheint. Anhang II der Verordnung zählt den QR-Code ausdrücklich zu den nicht editierbaren Elementen.

Die eigentliche Garantieerklärung bleibt ein separates Dokument. Nach dem praktischen Leitfaden der Europäischen Kommission muss sie unter anderem den Namen und die Anschrift des Herstellers, das Verfahren zur Inanspruchnahme, die betroffenen Waren und die Garantiebedingungen enthalten. In einer sauberen Shop-Architektur stehen daher drei Ziele nebeneinander: der unveränderte EU-QR-Code, eine direkt zugängliche Garantieerklärung und der eigene Service- oder Reparaturpfad.

Die allgemeine technische Lehre ähnelt der Abgrenzung bei der KI-Kennzeichnung: Ein QR-Code ergänzt die sichtbare Information, ersetzt sie aber nicht. Beim GARAN-Label geht die Vorgabe noch weiter, weil auch das Ziel des Codes feststeht.

Online braucht es Farbe, Klickziel und vollständige Darstellung

Für Onlineverträge verlangt die Verordnung die farbige Fassung. Der Kommissionsleitfaden präzisiert dafür das RGB-Format. Beim Gewährleistungshinweis muss die vollständige Darstellung gut lesbar sein; zusätzlich soll immer ein anklickbarer Link zum selben Ziel wie der QR-Code verfügbar sein. Das ist wichtig, weil ein QR-Code auf dem Bildschirm für Menschen, die denselben Bildschirm mit dem Smartphone nutzen, keine ausreichende Navigation bietet.

Die Kommission nennt mehrere mögliche Platzierungen für den allgemeinen Hinweis: im Produktkatalog, im Kopfbereich des Shops und im Checkout. Der Leitfaden empfiehlt außerdem, ihn in die Bestätigungs-E-Mail aufzunehmen. Entscheidend ist nicht ein bestimmter Seitenbaustein, sondern dass der Hinweis vor Vertragsschluss hervorgehoben verfügbar ist und nicht in AGB, Footer oder Hilfecenter verschwindet.

Das GARAN-Label muss dem konkreten Produkt zugeordnet und vor dem Kauf sichtbar sein. Es kann auf der Produktseite als eigenes Bild, in der Galerie, in der Beschreibung oder in einer kompakten verschachtelten Darstellung erscheinen. Vor dem Absenden der Bestellung soll es auch im Checkout gezeigt werden; der Leitfaden empfiehlt die erneute Aufnahme in die Bestätigungs-E-Mail.

Verschachtelte Darstellung richtig auslösen

Im Onlinehandel ist eine kompakte, verschachtelte GARAN-Darstellung zulässig. Auf den ersten Mausklick, beim Überfahren mit der Maus oder bei der ersten Erweiterung auf einem Touchscreen muss aber das vollständige Label erscheinen. Der Leitfaden verlangt zudem zugänglichen Text und einen Link oder eine entsprechende Interaktion zum vollständigen Label.

Für mobile Oberflächen ist ein reiner Hover-Zustand deshalb ungeeignet. Der Auslöser muss per Tastatur erreichbar, für Hilfstechnologien benannt und auf Touchgeräten bedienbar sein. Das vollständige Label darf nicht erst nach mehreren Dialogschritten, in einer Produkt-PDF oder hinter einem Login erscheinen. Wenn das Label Teil eines Produktbildes ist, soll dieses in einer größeren, zoombaren Ansicht geöffnet werden können.

Auch das direkte Klickziel neben dem QR-Code gehört in die Abnahme. Es muss auf dieselbe EU-Seite führen wie der Code und darf nicht mit Analyseparametern, Einwilligungsdialogen oder Weiterleitungsketten eine andere Nutzererfahrung erzeugen. Eigene Messung und Kampagnensteuerung sind kein Grund, das offizielle Ziel umzubauen.

Nur drei Felder des GARAN-Labels sind editierbar

Beim allgemeinen Gewährleistungshinweis darf überhaupt kein Element verändert werden. Beim GARAN-Label sind nur drei Angaben editierbar: die Garantiedauer in Jahren, der Hersteller beziehungsweise die Marke und die Modellkennung. Titel, Symbole, Übersetzungszeile, Typografie, Proportionen und QR-Code bleiben unverändert.

Der Leitfaden erlaubt für die Dauer ganze Jahre sowie bei Bedarf halbe Jahre mit Dezimalkomma, etwa 2,5 oder 4,5. Andere Dezimalwerte sind nicht vorgesehen. Für Shop-Systeme empfiehlt sich deshalb ein kontrolliertes Feld mit zulässigen Werten statt eines frei editierbaren Marketingtextes. Die Modellkennung sollte aus dem führenden Produktstammdatensatz kommen und über Produktseite, Warenkorb, Checkout und E-Mail identisch bleiben.

Die Kommission hat ihre Downloadseite mit Leitfaden und hochauflösenden Dateien am 19. März 2026 veröffentlicht; der praktische Leitfaden ist dort mit dem 1. April 2026 datiert. Bereitgestellt werden offizielle PDF-, PNG-, JPG- und SVG-Dateien für Farbe, Schwarz-Weiß und die digitale verschachtelte Darstellung. Teams sollten diese Dateien als kontrollierte Ausgangsassets verwenden und nicht versuchen, das Label nachzubauen.

Druck und Scanbarkeit separat prüfen

Für stationäre Geschäfte ist der Gewährleistungshinweis mindestens im A4-Format darzustellen. Das gedruckte GARAN-Label muss mindestens 95 × 100 Millimeter groß sein. Farbe im CMYK-Format ist bevorzugt; im physischen Umfeld ist auch Schwarz-Weiß zulässig. Die digitale verschachtelte Variante darf nicht ausgedruckt werden.

Der Leitfaden nennt für den QR-Code im GARAN-Label eine Untergrenze von 2 × 2 Zentimetern. Die Verordnung verlangt bei beiden Elementen, dass der Code unter normalen Lichtbedingungen mit einem üblichen Mobilgerät scanbar bleibt. Das ist eine Funktionsanforderung, keine bloße Dateiprüfung. Jede freigegebene Druckgröße sollte deshalb auf dem tatsächlichen Material, mit realer Beleuchtung und mehreren Standardgeräten getestet werden.

Unzulässig sind Verschieben, Skalieren oder Bearbeiten des QR-Codes, veränderte Farben, Filter, neue Texte, entfernte Ränder sowie verzerrte oder beschnittene Layouts. Ein erfolgreicher Scan allein heilt solche Änderungen nicht. Die visuelle Integrität des offiziellen Elements und seine technische Lesbarkeit müssen gemeinsam bestehen.

Ein belastbarer Freigabeprozess bis September

Zunächst sollte der Händler festlegen, an welchen Stellen der shopweite Gewährleistungshinweis vor Vertragsschluss erscheint und wie die jeweilige Sprachfassung ausgewählt wird. Anschließend braucht es eine verlässliche Herstellerinformation darüber, welche konkreten Modelle die Voraussetzungen des GARAN-Labels erfüllen. Diese Information sollte nicht aus Werbetexten oder allgemeinen Garantieseiten abgeleitet werden.

Danach werden die offiziellen Assets in ein versioniertes Medienverfahren übernommen. Nur die drei erlaubten Produktfelder werden befüllt. Produktseite, Galerie, Warenkorb, Checkout und E-Mail müssen dieselbe Modellzuordnung und Garantiedauer zeigen. Parallel wird die separate Garantieerklärung verlinkt und auf Vollständigkeit geprüft.

Die technische Abnahme sollte Desktop, Touch, Tastaturbedienung, Bildschirmvergrößerung, Direktlink und QR-Scan umfassen. Für physische Anwendungen kommen Druckgröße, Material, Kontrast und Beleuchtung hinzu. Schließlich braucht jede Änderung an Garantiedauer oder Modellstatus einen klaren Veröffentlichungsprozess, damit ein ausgelaufenes oder nicht mehr berechtigtes Label nicht weiter ausgespielt wird.

Der wichtigste Architekturentscheid lautet damit: Das EU-GARAN-Label ist ein kontrolliertes, produktspezifisches Informationsobjekt mit festem QR-Ziel. Wer es als frei gestaltbares Badge behandelt, riskiert falsche Produktzuordnung und eine veränderte EU-Information. Wer Shop-Hinweis, GARAN-Label, Garantieerklärung und Servicepfad getrennt modelliert, kann die Vorgaben zum 27. September 2026 konsistent über alle Verkaufskanäle ausrollen.

Quellen

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025

Europäische Kommission: Praktischer Leitfaden für Händler und Hersteller, April 2026

Europäische Kommission: Downloadseite für Leitfaden und offizielle Dateien, veröffentlicht am 19. März 2026

Your Europe: Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie