Die zweite vorläufige GS1-Fassung für den Digitalen Produktpass bringt eine wichtige Präzisierung: Near Field Communication (NFC) kann den Zugang zu Produktdaten ergänzen, soll den zweidimensionalen Datenträger aber nicht ersetzen. Für Hersteller ist das keine Aufforderung, sofort einen zusätzlichen Chip auf jedes Produkt zu kleben. Es ist vielmehr ein Architekturhinweis: Ein Produkt darf mehrere physische Zugangswege haben, doch alle müssen auf dieselbe belastbare Produktidentität führen.
Der Anlass ist konkret. GS1 führt die im Juni 2026 veröffentlichte Fassung als aktualisierten vorläufigen DPP-Standard nach Arbeiten zu Individual Trade Item Pieces (ITIP) und NFC. Das GS1-Dokument zur zweiten vorläufigen Fassung sagt zugleich unmissverständlich, dass es sich noch nicht um einen ratifizierten GS1-Standard handelt und sich Inhalte vor der Ratifikation ändern können. Genau deshalb eignet sich die Veröffentlichung für technische Vorbereitung, aber nicht als alleinige Grundlage für verbindliche Beschaffungsvorgaben.
Was die EU vorgibt – und was noch offen ist
Die ESPR-Verordnung (EU) 2024/1781 legt den rechtlichen Rahmen fest. Nach Artikel 9 bestimmen produktspezifische delegierte Rechtsakte unter anderem,
- ob ein oder mehrere Datenträger zu verwenden sind,
- wo sie angebracht werden,
- ob der Produktpass auf Modell-, Chargen- oder Einzelproduktebene geführt wird und
- wie lange er verfügbar bleiben muss.
Artikel 10 verlangt die Verbindung des Produktpasses mit einem dauerhaften eindeutigen Produktidentifikator. Der Datenträger muss sich – abhängig vom jeweiligen Rechtsakt – am Produkt, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen befinden. Er ist also kein beliebiger Marketinglink, sondern die physische Brücke zu einer definierten Produktidentität.
Die seit 20. Juli 2026 operative Infrastruktur ändert diese Rollenverteilung nicht. Die DPP-Übersicht der Europäischen Kommission beschreibt den Ablauf: Produktinformationen werden erhoben, der Pass wird registriert, der vollständige Datenbestand bleibt beim Wirtschaftsakteur oder einem Dienstleister, und Nutzer greifen entsprechend ihren Rechten darauf zu. Produktspezifische Rechtsakte entscheiden später über Details wie Trägertyp, Position und Granularität.
Damit ist auch klar: Die vorläufige GS1-Fassung konkretisiert eine mögliche standardisierte Umsetzung. Sie macht NFC weder allgemein verpflichtend noch nimmt sie die Entscheidungen der EU für einzelne Produktgruppen vorweg.
NFC ist ein Zusatzkanal, kein Ersatz für den 2D-Code
Für den DPP nennt die vorläufige GS1-Fassung zwei visuelle Träger:
- QR Code mit GS1-Digital-Link-URI-Syntax,
- Data Matrix mit GS1-Digital-Link-URI-Syntax.
NFC darf zusätzlich zum 2D-Barcode eingesetzt werden. Für EPC/RFID gilt während einer Übergangsphase ebenfalls ein ergänzender Ansatz. Besonders deutlich ist die Begründung bei NFC: Der Träger soll nicht als möglicher Ersatz für 2D vorgeschlagen werden, weil er für die Nutzung in der offenen Lieferkette ungeeignet ist.
Diese Unterscheidung ist praktisch relevant. Einen 2D-Code kann eine Person sehen und mit der nativen Kamera eines Smartphones erfassen. Er lässt sich drucken, visuell kontrollieren und über unterschiedliche Prozessstufen hinweg erkennen. NFC ermöglicht dagegen eine bequeme Annäherung oder Berührung, bleibt aber unsichtbar und setzt kompatible Lesetechnik sowie eine verständliche Kennzeichnung des Interaktionspunkts voraus.
Ein NFC-Tag kann daher sinnvoll sein, wenn das Produkt ohnehin Elektronik enthält, der Träger vor Schmutz oder Abrieb geschützt werden muss oder ein berührungsloser Zugang in Serviceprozessen Vorteile bringt. Er löst aber nicht automatisch die Anforderungen an einen offenen, sichtbaren und breit nutzbaren Zugang. Eine Architektur, die nur auf NFC setzt, wäre nach dem heutigen vorläufigen GS1-Modell keine belastbare allgemeine DPP-Strategie.
Zwei Träger müssen dieselbe Identität transportieren
Der technisch wichtigste Punkt liegt nicht im Funkchip, sondern in der Identitätskonsistenz. Wenn Datenelemente in mehreren Trägern vorkommen, müssen sie denselben Wert haben. Das betrifft beispielsweise die GTIN und – bei einer Identifikation auf Einzelproduktebene – die Seriennummer.
Ein typischer Fehler wäre, den gedruckten Code aus dem Verpackungssystem zu erzeugen, den NFC-Tag aber aus einer separaten Gerätedatenbank zu beschreiben. Schon kleine Abweichungen bei Seriennummern, führenden Nullen oder Versionskennzeichen können dann zwei scheinbar gültige, aber widersprüchliche Identitäten erzeugen. Der Produktpass wäre technisch erreichbar, jedoch nicht mehr eindeutig mit dem physischen Produkt verbunden.
Die sichere Reihenfolge lautet deshalb:
- Zuerst wird die maßgebliche Produktidentität festgelegt.
- Daraus wird eine kanonische GS1-Digital-Link-URI erzeugt.
- Dieselbe Identität wird in alle vorgesehenen Träger abgeleitet.
- Ein automatisierter Abgleich prüft QR Code, Data Matrix und NFC gegen die Stammdaten.
Diese Regel passt auch zum Grundsatz „ein Produkt, ein verlässlicher Einstiegspunkt“. Unser Beitrag zu PPWR, QR-Code und DPP zeigt, warum ein einziger 2D-Code mehrere Zwecke abdecken kann. Die vorläufige GS1-Fassung ergänzt die entscheidende Einschränkung: Wenn ein bestehender GS1-Anwendungsstandard den neuen 2D-Träger noch nicht als Alternative zulässt, kann vorübergehend ein zusätzlicher Barcode nötig sein. „Ein Code für alles“ ist daher ein Zielbild, keine pauschale Freigabe.
Was die zweite Fassung für ITIP und Granularität bedeutet
Die Aktualisierung behandelt neben NFC auch ITIP, also einzelne Teile eines aus mehreren Stücken bestehenden Handelsartikels. Die vorläufige Fassung nennt dafür den GS1 Application Identifier 8006, schränkt dessen Einsatz aber auf bestimmte Konstellationen ein. Für Unternehmen ist weniger die einzelne Kennzahl entscheidend als die dahinterliegende Frage: Welche physische Einheit soll einen eigenen Produktpass erhalten?
Die Antwort darf nicht aus dem gewünschten Datenträger abgeleitet werden. Sie folgt dem einschlägigen Rechtsakt und dem Geschäftsprozess:
- Ein Modellpass beschreibt gemeinsame Eigenschaften einer Produktvariante.
- Ein Chargenpass verbindet Informationen mit einem Produktionslos.
- Ein Pass auf Einzelproduktebene ermöglicht instanzbezogene Service-, Reparatur- oder Lebenszyklusdaten.
- Bei mehrteiligen Produkten muss geklärt sein, ob Stücke eigenständige Produkte sind oder nur Bestandteile eines übergeordneten Passes.
Erst danach lässt sich entscheiden, ob GTIN allein genügt oder mit Charge, Version oder Seriennummer qualifiziert werden muss. Wer zuerst QR-Codes oder NFC-Tags bestellt und die Granularität später festlegt, riskiert Neudruck, Neuprogrammierung und nicht auflösbare Bestandsidentitäten.
Ein belastbarer Einführungsplan
1. Identitätsvertrag dokumentieren
Halten Sie für jede Produktgruppe fest, welche Einheit identifiziert wird, wer den Schlüssel vergibt und welches System führend ist. Dokumentieren Sie auch, wie Versionen, Chargen und Seriennummern gebildet werden. Der Identifier darf nicht von einem einzelnen Ausgabekanal abhängen.
2. Trägermatrix statt Pauschalentscheidung
Bewerten Sie QR Code, Data Matrix und NFC getrennt nach Platz, Material, Lebensdauer, Lesedistanz, Zielgruppe und bestehender Prozesslandschaft. Ein Data-Matrix-Symbol kann auf kleinen oder zylindrischen Teilen sinnvoller sein; ein QR Code ist für den Zugriff mit der Smartphone-Kamera naheliegend; NFC kann Serviceprozesse ergänzen. Die endgültige Auswahl bleibt vom produktspezifischen Rechtsakt abhängig.
3. Eine kanonische Auflösungsschicht verwenden
Alle Träger sollten zu einer stabilen, kontrollierten Auflösung führen. Inhalte dürfen sich über den Produktlebenszyklus ändern, ohne dass die physische Identität neu vergeben wird. Der Beitrag zu GS1 Sunrise 2027 erläutert, wie ein 2D-Code dabei Handels- und Informationsprozesse verbinden kann.
4. Parität automatisiert testen
Prüfen Sie nicht nur, ob beide Träger „irgendetwas öffnen“. Ein Freigabetest sollte mindestens bestätigen:
- extrahierter Produktschlüssel und Qualifikatoren sind identisch,
- die kanonische Zieladresse ist korrekt,
- mobile Geräte erreichen die öffentlich freigegebenen Informationen,
- geschützte Rollen erhalten nicht versehentlich öffentliche Daten,
- beschädigte oder veraltete Träger führen zu einem definierten Fehlerzustand und
- die Auflösung bleibt auch nach Inhaltsänderungen stabil.
5. Vorläufige Regeln als änderbar behandeln
Kennzeichnen Sie technische Entscheidungen, die direkt aus der zweiten vorläufigen GS1-Fassung stammen. So lassen sie sich bei Ratifikation, weiteren GS1-Änderungen oder produktspezifischen EU-Vorgaben gezielt überprüfen. Hardwarebeschaffung sollte nicht so eng ausgelegt sein, dass eine spätere Anpassung der Trägerwahl das gesamte Produktdesign blockiert.
Fazit
Die neue vorläufige GS1-Fassung verschiebt den Schwerpunkt von „QR oder NFC?“ zu „eine Identität, mehrere kontrollierte Zugänge“. Der 2D-Code bleibt im vorgeschlagenen Modell die sichtbare und offene Basis. NFC kann die Nutzung verbessern, sofern es ergänzend eingesetzt, aus derselben Identitätsquelle beschrieben und gegen den gedruckten Träger geprüft wird.
Für Unternehmen ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Identitäts-, Auflösungs- und Testprozesse vorzubereiten. Eine allgemeine Pflicht zum NFC-Tag lässt sich daraus nicht ableiten. Ebenso wenig ist die vorläufige Veröffentlichung schon ein ratifizierter Standard. Verbindlich werden Trägerwahl und Granularität erst im Zusammenspiel mit den einschlägigen EU-Rechtsakten und den finalen Standards.